AO § 333 – Festsetzung der Zwangsmittel
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 333 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt oder handelt der Pflichtige der Verpflichtung zuwider, so setzt die Finanzbehörde das Zwangsmittel fest.
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