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AO § 336 – Erzwingung von Sicherheiten

(1) Wird die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten nicht erfüllt, so kann die Finanzbehörde geeignete Sicherheiten pfänden. (2) Der Erzwingung der Sicherheit muss eine schriftliche Androhung vorausgehen.

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