AO § 336 – Erzwingung von Sicherheiten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 336 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
(1) Wird die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten nicht erfüllt, so kann die Finanzbehörde geeignete Sicherheiten pfänden. (2) Der Erzwingung der Sicherheit muss eine schriftliche Androhung vorausgehen.
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