AO § 337 – Kosten der Vollstreckung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 337 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
(1) Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner.
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