AO § 341 – Verwertungsgebühr
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 341 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
(1) Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen erhoben. (2) Die Gebühr entsteht, sobald der Vollziehungsbeamte oder ein anderer Beauftragter Schritte zur Ausführung des Verwertungsauftrags unternommen hat.
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