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AO § 344 – Auslagen

(1) Als Auslagen werden erhoben: 1.Schreibauslagen für nicht von Amts wegen zu erteilende oder per Telefax übermittelte Abschriften; die Schreibauslagen betragen unabhängig von der Art der Herstellung a)für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 Euro,b)für jede weitere Seite 0,15 Euro,c)für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite 1,00 Euro,d)für jede weitere Seite in Farbe 0,30 Euro.Werden anstelle von Abschriften elektronisch gespeicherte Dateien überlassen, betragen die Auslagen 1,50 Euro je Datei. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf einen Datenträger übertragenen Dokumente werden insgesamt höchstens 5 Euro erhoben.

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