AO § 345 – Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 345 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Im Vollstreckungsverfahren sind die Reisekosten des Vollziehungsbeamten und Auslagen, die durch Aufwandsentschädigungen abgegolten werden, von dem Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten.
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