AO § 346 – Unrichtige Sachbehandlung, Festsetzungsfrist
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 346 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, sind nicht zu erheben. (2) Die Frist für den Ansatz der Kosten und für die Aufhebung und Änderung des Kostenansatzes beträgt ein Jahr.
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