AO § 350 – Beschwer
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 350 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.
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