AO § 357 – Einlegung des Einspruchs
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 357 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
(1) Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat.
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