AO § 362 – Rücknahme des Einspruchs
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 362 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
(1) Der Einspruch kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch zurückgenommen werden. § 357 Absatz 1 und 2 gilt sinngemäß.
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