AO § 364 – Offenlegung der Besteuerungsunterlagen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 364 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen offenzulegen.
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