AO § 373 – Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 373 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
(1) Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
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