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AO § 378 – Leichtfertige Steuerverkürzung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Absatz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. § 370 Absatz 4 bis 7 gilt entsprechend.

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