AO § 386 – Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 386 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
(1) Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die Finanzbehörde den Sachverhalt. Finanzbehörde im Sinne dieses Abschnitts sind das Hauptzollamt, das Finanzamt, das Bundeszentralamt für Steuern und die Familienkasse.
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