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AO § 388 – Örtlich zuständige Finanzbehörde

(1) Örtlich zuständig ist die Finanzbehörde, 1.in deren Bezirk die Steuerstraftat begangen oder entdeckt worden ist,2.die zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens für die Abgabenangelegenheiten zuständig ist oder3.in deren Bezirk der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens seinen Wohnsitz hat. (2) Ändert sich der Wohnsitz des Beschuldigten nach Einleitung des Strafverfahrens, so ist auch die Finanzbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der neue Wohnsitz liegt.

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