AO § 389 – Zusammenhängende Strafsachen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 389 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach § 388 zur Zuständigkeit verschiedener Finanzbehörden gehören würden, ist jede dieser Finanzbehörden zuständig. § 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
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