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AO § 391 – Zuständiges Gericht

(1) Ist das Amtsgericht sachlich zuständig, so ist örtlich zuständig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. Im vorbereitenden Verfahren gilt dies, unbeschadet einer weitergehenden Regelung nach § 58 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, nur für die Zustimmung des Gerichts nach § 153 Absatz 1 und § 153a Absatz 1 der Strafprozessordnung.

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