AO § 400 – Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so beantragt die Finanzbehörde beim Richter den Erlass eines Strafbefehls, wenn die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint; ist dies nicht der Fall, so legt die Finanzbehörde die Akten der Staatsanwaltschaft vor.