AO § 407 – Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 407 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
(1) Das Gericht gibt der Finanzbehörde Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind. Dies gilt auch, wenn das Gericht erwägt, das Verfahren einzustellen.
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