AO § 175a – Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 175a AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit dies zur Umsetzung einer Vorabverständigungsvereinbarung nach § 89a, einer Verständigungsvereinbarung oder eines Schiedsspruchs nach einem Vertrag im Sinne des § 2 Absatz 1 geboten ist. Verbindliche Auskünfte nach § 89, verbindliche Zusagen nach § 204 oder rechtlich bindende Vereinbarungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung stehen dem nicht entgegen.
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