AO § 139b – Identifikationsnummer
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 139b AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
(1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden.
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