AO § 139c – Wirtschafts-Identifikationsnummer
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 139c AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
(1) Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde vergeben. Sie beginnt mit den Buchstaben „DE“.
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