AO § 139d – Verordnungsermächtigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates: 1.organisatorische und technische Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses, insbesondere zur Verhinderung eines unbefugten Zugangs zu Daten, die durch § 30 geschützt sind,2.Richtlinien zur Vergabe der Identifikationsnummer nach § 139b und der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c,3.Fristen, nach deren Ablauf die nach §§ 139b und 139c gespeicherten Daten zu löschen sind, sowie4.die Form und das Verfahren der Datenübermittlungen nach § 139b Absatz 6 bis 9.