AO § 87e – Ausnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 87e AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Die §§ 72a und 87b bis 87d gelten nicht für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer, soweit nichts anderes bestimmt ist.
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