AO § 173a – Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 173a AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.
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