AO § 383b – Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 383b AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer den Finanzbehörden vorsätzlich oder leichtfertig 1.entgegen § 80a Absatz 1 Satz 3 unzutreffende Vollmachtsdaten übermittelt oder2.entgegen § 80a Absatz 1 Satz 4 den Widerruf oder die Veränderung einer nach § 80a Absatz 1 übermittelten Vollmacht durch den Vollmachtgeber nicht unverzüglich mitteilt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
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