Compliance & Regulatory Monitor

AO § 60b – Zuwendungsempfängerregister

(1) Das Bundeszentralamt für Steuern führt ein Register, in dem Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts geführt werden, an die steuerbegünstigt Zuwendungen nach den §§ 10b, 34g des Einkommensteuergesetzes geleistet werden können (Zuwendungsempfängerregister). (2) Im Zuwendungsempfängerregister speichert das Bundeszentralamt für Steuern zu Zwecken des Sonderausgabenabzugs nach § 10b des Einkommensteuergesetzes und der Steuerermäßigung nach § 34g des Einkommensteuergesetzes automatisiert folgende Daten: 1.Wirtschafts-Identifikationsnummer,2.Name,3.Anschrift,4.steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 52 bis 54,5.Datum der Anerkennung als Partei im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes,6.Datum der Anerkennung als Wählervereinigung,7.Status als juristische Person des öffentlichen Rechts,8.zuständige Finanzbehörde,9.Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheides, der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Feststellungsbescheides nach § 60a,10.Kontoverbindungen bei Banken/Kreditinstituten und Bezahldienstleistern.

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