AO § 117f – Zusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 117f AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
(1) Auf ein Ersuchen hin, das bei der nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 für die Bundesrepublik Deutschland benannten nationalen zentralen Kontaktstelle eingegangen ist, haben die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden der zentralen Kontaktstelle verfügbare Informationen im Sinne des § 117c Absatz 2 nach § 117c Absatz 3 zu übermitteln. (2) Nach § 117c übermittelte Informationen werden in Kopie auch der für die Bundesrepublik Deutschland benannten nationalen zentralen Kontaktstelle übermittelt.
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