AO § 117g – Informationsübermittlung ohne Ersuchen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 117g AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
(1) Nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977 dürfen die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden gemäß § 117c Absatz 2 verfügbare Informationen einschließlich personenbezogener Daten, ohne Ersuchen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus eigener Initiative übermitteln, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Informationen für den anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zweck der Verhütung von Straftaten relevant sein könnten. Satz 1 gilt auch für die Übermittlung an nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannte zentrale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
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