AktG § 407a – Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 407a AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Die nach § 405 Absatz 5 zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach § 405 Absatz 3b und 3c. (2) In Strafverfahren, die eine Straftat nach § 404a zum Gegenstand haben, übermittelt die Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Abschlussprüferaufsichtsstelle die das Verfahren abschließende Entscheidung.
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