VwVfG § 102a – Übergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Zitierweise§ 102a VwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
Auf alle vor dem 1. Januar 2024 begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren sind dieses Gesetz in der bis zum 31.
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