StVO § 3 – Geschwindigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVO
- Zitierweise§ 3 StVO
- Stand01.04.2013
- FundstelleBGBl I 2013, 367
(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.
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