StVO § 4 – Abstand
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVO
- Zitierweise§ 4 StVO
- Stand01.04.2013
- FundstelleBGBl I 2013, 367
(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
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