StVO § 5 – Überholen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVO
- Zitierweise§ 5 StVO
- Stand01.04.2013
- FundstelleBGBl I 2013, 367
(1) Es ist links zu überholen. (2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist.
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