StVO § 7 – Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVO
- Zitierweise§ 7 StVO
- Stand01.04.2013
- FundstelleBGBl I 2013, 367
(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.
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