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StVO § 8 – Vorfahrt

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht, 1.wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder2.für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

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