StVO § 9 – Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVO
- Zitierweise§ 9 StVO
- Stand01.04.2013
- FundstelleBGBl I 2013, 367
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig.
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