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StVO § 12 – Halten und Parken

(1) Das Halten ist unzulässig 1.an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,2.im Bereich von scharfen Kurven,3.auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,4.auf Bahnübergängen,5.vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten. (2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

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