StVO § 15a – Abschleppen von Fahrzeugen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVO
- Zitierweise§ 15a StVO
- Stand01.04.2013
- FundstelleBGBl I 2013, 367
(1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330.1) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen. (2) Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn (Zeichen 330.1) eingefahren werden.
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