StVO § 16 – Warnzeichen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVO
- Zitierweise§ 16 StVO
- Stand01.04.2013
- FundstelleBGBl I 2013, 367
(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben, 1.wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Absatz 5) oder2.wer sich oder Andere gefährdet sieht. (2) Wer einen Omnibus des Linienverkehrs oder einen gekennzeichneten Schulbus führt, muss Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die für den Straßenverkehr nach Landesrecht zuständige Behörde (Straßenverkehrsbehörde) für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat.
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