StVO § 17 – Beleuchtung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVO
- Zitierweise§ 17 StVO
- Stand01.04.2013
- FundstelleBGBl I 2013, 367
(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.
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