StVO § 18 – Autobahnen und Kraftfahrstraßen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVO
- Zitierweise§ 18 StVO
- Stand01.04.2013
- FundstelleBGBl I 2013, 367
(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das Gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein.
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