StVO § 19 – Bahnübergänge
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVO
- Zitierweise§ 19 StVO
- Stand01.04.2013
- FundstelleBGBl I 2013, 367
(1) Schienenfahrzeuge haben Vorrang 1.auf Bahnübergängen mit Andreaskreuz (Zeichen 201),2.auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld-, Wald- oder Radwege und3.in Hafen- und Industriegebieten, wenn an den Einfahrten das Andreaskreuz mit dem Zusatzzeichen „Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang“ oder „Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang“ steht.Der Straßenverkehr darf sich solchen Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern. Wer ein Fahrzeug führt, darf an Bahnübergängen vom Zeichen 151, 156 an bis einschließlich des Kreuzungsbereichs von Schiene und Straße Kraftfahrzeuge nicht überholen.
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