StVO § 21 – Personenbeförderung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVO
- Zitierweise§ 21 StVO
- Stand01.04.2013
- FundstelleBGBl I 2013, 367
(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind.
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