StVO § 24 – Besondere Fortbewegungsmittel
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVO
- Zitierweise§ 24 StVO
- Stand01.04.2013
- FundstelleBGBl I 2013, 367
(1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend.
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