StVO § 25 – Fußgänger
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVO
- Zitierweise§ 25 StVO
- Stand01.04.2013
- FundstelleBGBl I 2013, 367
(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat.
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