StVO § 26 – Fußgängerüberwege
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVO
- Zitierweise§ 26 StVO
- Stand01.04.2013
- FundstelleBGBl I 2013, 367
(1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.
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