StVO § 27 – Verbände
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVO
- Zitierweise§ 27 StVO
- Stand01.04.2013
- FundstelleBGBl I 2013, 367
(1) Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Mehr als 15 Rad Fahrende dürfen einen geschlossenen Verband bilden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.