StVO § 31 – Sport und Spiel
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVO
- Zitierweise§ 31 StVO
- Stand01.04.2013
- FundstelleBGBl I 2013, 367
(1) Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelassene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen angezeigt ist.
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