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StVO § 33 – Verkehrsbeeinträchtigungen

(1) Verboten ist 1.der Betrieb von Lautsprechern,2.das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,3.außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

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